Satzung der Tuning Schmiede NRW – Tuning Verein
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Tuning Schmiede-NRW-e.V.“
- Er ist gegründet worden als Verein am 30.03.2009 und wird in das Vereinsregister des Amtsgericht Bad Oeynhausen eingetragen.
- Gerichtsstand für Streitigkeiten für oder gegen den Verein ist Bünde.
- Sitz des Vereins ist Bünde. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziel des Vereins
a) Zweck des Vereins ist die Förderung des Motorsports. Allen an Kraftfahrzeug Interessierten soll die Möglichkeit gegeben werden, auf unpolitischer und überkonfessioneller Basis den Motorsport auszuüben. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerechnet und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Es wird eine enge Zusammenarbeit mit allen Tuner Gemeinschaften im In- und Ausland, mit den Automobilherstellern und Firmen der Zubehörindustrie angestrebt. Die gemeinsame Freizeitgestaltung wird durch Veranstaltungen aller Art für alle Altersklassen Bestandteil des Vereinslebens sein.
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar, gemeinnützige steuergünstige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung.
Dieser Zweck wird erreicht durch:
- Aufwertung von Fahrzeugen durch optische und technische Umbauten.
- Erfahrungsaustausch in allen technischen, kraftfahrzeugwirtschaftlichen und touristischen Belangen sowie Pflege und Erhaltung von Typen der älteren Generation.
- Teilnahme der Mitglieder an Fahrertrainings zur Förderung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung.
- Teilnahme der Mitglieder an motorsportlichen Wettbewerben.
- Trainings gemäß den wettbewerblichen Richtlinien.
- Veranstaltungen
Oberstes Gebot für alle Mitglieder ist die gegenseitige Rücksichtnahme im öffentlichen Straßenverkehr.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Jeder, der mindestens 18 Jahre alt ist, kann Mitglied der "Tuning Schmiede-NRW-e.V." werden.
- Es muss ein schriftlicher Aufnahmeantrag gestellt werden, über den in einem Vereinsabend durch die anwesenden Mitglieder abgestimmt werden muss. Voraussetzung für die Aufnahme ist die einfache Mehrheit der Anwesenden.
- Um dem äußerlichen Erscheinungsbild und dem Image des Vereins gerecht zu werden, verpflichtet sich jedes Vereinsmitglied,
sein Fahrzeug in guten optischen und TÜV technischen Zustand zu halten.
- Als Erstausstattung muss jedes Vereinsmitglied je einen Vereinsaufkleber, Vereins T-Shirt sowie eine Vereinssatzung erwerben.
- Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es müssen aber mindestens 50% aller Abstimmungsberechtigten Mitglieder anwesend sein. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Sie haben kein Stimmrecht.
- Die endgültige Aufnahme bleibt dem Vorstand vorbehalten.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft hat durch eine schriftliche Kündigung zu erfolgen, die an die Vorsitzenden gerichtet ist. Die Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen vor Ablauf des 31. Dezembers des laufenden Kalenderjahr.
- Nach Abstimmung des Vorstandes können einzelne Mitglieder bei Vereinsschädigendem Verhalten fristlos ausgeschlossen werden. Einzelfälle können wie unter §3 Punkt 5 abgestimmt werden.
- Die Mitgliedschaft erlischt sofort, wenn die Voraussetzungen gemäß §3 Punkt 1 nicht mehr gegeben sind.
- Die ausgeschiedenen Mitglieder verpflichten sich, sämtliche Vereinsgegenstände, die u.a. auch zur Identifikation und Zugehörigkeit zur "Tuning Schmiede-NRW-e.V." dienen, ersatzlos zurückzugeben.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, unaufgefordert zum regulären Vereinsabend jeden Monat den Mitgliedsbeitrag in bar an den Kassenwart zu zahlen. Alternativ kann die Zahlung halbjährlich, jährlich im Voraus erfolgen. Bei Ausbleiben der Zahlung an den Verein tritt automatisch §4 Punkt 2 in Kraft.
- Der vorläufige Vereinsbeitrag beträgt monatlich 5,- Euro.
- Bei Eintritt in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu zahlen, jedoch sind die in §3 Punkt 4 beschriebene Gegenstände zu erwerben.
- Bereits gezahlte Beiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht erstattet.
- Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragszahlung verpflichtet.
- Die Höhe der Beiträge und evtl. Aufnahmegebühren werden auf einer jährlichen Hauptversammlung für das Folgejahr festgesetzt.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsfähigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Aufwendungen, die im Auftrag des Vereins anfallen, können nach vorheriger Absprache mit dem Vorsitzenden und dem Kassenwart rückerstattet werden. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Vorlage sämtlicher Belege und Rechnungen.
§6 Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand, bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Kassenwart
dem Schriftführer - Bei Ausfall der Vorsitzenden, wählt die Mitgliederversammlung aus ihren Reihen vorübergehend einen Stellvertreter. Fällt ein Mitglied des Vorstandes für längere Zeit (z.B. durch Krankheit) oder für immer (z.B. durch Kündigung) aus, findet eine vorgezogene Neuwahl des ausgefallenen Amtes statt.
- Sollte ein Vorstandsmitglied sein Amt niederlegen, wird dieses von den Mitgliedern neu gewählt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
§6.1 Aufgaben der Vorstandvorsitzenden
- Der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter vertreten gerichtlich und außergerichtlich den Verein, wobei jeder von ihnen Einzelvertretungsbefugnis hat.
- Gemeinsam mit Kassenwart und Schriftführer sind sie für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zuständig.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben Zugang zur Vereinskasse.
§6.2 Aufgaben des Kassenwartes
- Der Kassenwart hat das Kassenbuch und die Vereinskasse zu verwalten und muss zur Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorlegen.
- Der Kassenwart hat jedem Mitglied Auskunft über die von ihm zuletzt gezahlten Beiträge zu geben.
- Bei längerer Abwesenheit übergibt der Kassenwart das Kassenbuch an die Vorsitzenden.
- Gemeinsam mit den Vorsitzenden und dem Schriftführer ist er für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zuständig.
§6.3 Aufgaben des Schriftführers
- Der Schriftführer hat je nach Bedarf bei jedem Vereinsabend bzw. auf jeder Versammlung Protokoll zu führen (als Protokoll dient auch die Tagesordnung).
- Jedem Mitglied, das bei einem Vereinsabend oder der Jahresversammlung nicht anwesend war, ist Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren.
- Bei Nichtanwesenheit des Schriftführers wird von einem Vorstandsmitglied das Protokoll geführt.
- Für die Vereinsabende hat der Schriftführer die Tagesordnung zu erstellen und die Zusammenkunft zu leiten.
- Gemeinsam mit den Vorsitzenden und dem Kassenwart ist er für die Organisation und Koordination der Aktivitäten zuständig.
§7 Versammlungen und Beschlüsse
Da der Vorstand aus 4 Mitgliedern besteht, ist die Stimme des 1. Vorsitzenden ausschlaggebend und zählt somit doppelt.
Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung findet im November des Kalenderjahres statt. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt hierzu schriftlich, mind. 6 Woche vor der Versammlung, durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
- Alle Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich bei den Vorsitzenden vorliegen.
- Die Vorstandsmitglieder haben ihren Jahresbericht vorzutragen und schriftlich vorzulegen.
- Wahl der Kassenprüfer.
- Beitragsfestsetzung für das Folgejahr.
- Beschlussfassung über die vorgelegten Anträge.
Außerordentliche Versammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den gesamten Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen.
Beschlüsse
- Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen (Protokoll) und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer abzuzeichnen.
- Bei Satzungsänderungen und Änderung des Vereinszwecks, sind die §33 Punkt 1 und 71 Punkt 1 des BGB zu beachten.
- Über die Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§7.1 Kassenprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt jedes Jahr aus seinen Reihen zwei Finanzprüfer, die nicht zum Vorstand gehören. Die Finanzprüfer müssen bei Neuwahl und Übergabe an einen neuen Kassenwart, ebenso bei der Jahreshauptversammlung eine Kassenprüfung vornehmen. Gegebenenfalls sind bei Unklarheiten über das Kassenbuch und Vereinskasse spontane Stichproben vorzunehmen. Der Befund der Kassenprüfer ist schriftlich in einem Kurzbericht festzuhalten, abzuzeichnen und unverzüglich dem Vorsitzenden zu übergeben.
§8 Vereinsabend
- Vereinsabende finden mindestens einmal im Monat statt. Den Termin legt der Vorstand fest.
- Der Vereinsabend wird vom Schriftführer geleitet, indem dieser die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern unterbreitet.
§9 Veranstaltungen
- Pünktlichkeit wird beim Treff vorausgesetzt, d.h. es wird max. 15 Minuten auf die Teilnahme gewartet.
- Bei Teilnahme an Veranstaltungen, wie z.B. Geschicklichkeitsslalom, Turnieren oder Orientierungsfahrten, sind das Nenngeld und die Buchungsgebühren für die Unterkunft im Voraus zu entrichten. Bei Nichtteilnahme eines Mitgliedes an einer Veranstaltung muss rechtzeitig abgesagt werden, da es nicht immer gewährleistet ist, dass das bereits gezahlt Teilnahmegeld zurückerstattet werden kann.
- Auf derartigen Veranstaltungen wird der "Tuning Schmiede-NRW-e.V." in Vereinskleidung erscheinen, um eine einheitliche Identität nach außen zu repräsentieren.
§10 Auflösung
a)Die Auflösung des Vereins kann nur während einer Jahreshauptversammlung erfolgen, bei der 3/4 der Mitglieder anwesend sein müssen. Die Auflösung wird von den Vorsitzenden vorgeschlagen und zwei Drittel der anwesenden Mitglieder müssen für die Auflösung stimmen.
b)Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweck, fällt das
Vermögen des Vereins gemeinnützigen Zwecken zu.
§11 Satzungseinrichtung
Als Jubiläumsjahr zählt die Gründung als Verein am 30.03.2009
§12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung durch gesetzliche Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Beschlossen auf der Gründerversammlung als Verein am 13.11.2011
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